Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Herabsetzung und Begrenzung des nachehelichen Unterhalts zulässig

Der geschiedene Ehegatte kann gegen seinen Exehepartner einen Unterhaltsanspruch geltend machen, wenn er infolge ehebedingter Nachteile nicht selbstständig ausreichend für seinen Lebensunterhalt sorgen kann.

Erforderlich ist ein Kausalzusammenhang zwischen der in der Ehe vorgenommenen Lebensführung und Rollenverteilung und den Erwerbsnachteilen. Dabei trifft den Unterhaltsberechtigten eine sekundäre Darlegungslast, wobei der Unterhaltsberechtigte die Behauptung, ihm seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substanziiert bestreiten und darlegen muss, inwiefern ihm konkrete ehebedingte Nachteile entstanden sind.

In dem entschiedenen Fall hatte die Mutter von 5 Kindern ihren erlernten Beruf der Friseurin nach dem Abschluss ihrer Ausbildung nicht mehr ausgeübt und bis zur Geburt ihres ersten Kindes als ungelernte Verkäuferin gearbeitet. In ihrem erlernten Beruf war sie seit über 30 Jahren nicht mehr tätig und es bestanden keine realen Chancen eine Beschäftigung als Friseurin zu bekommen.
Die Unterhaltsberechtigte hatte demnach vorzutragen, dass sie ohne Ehe und Kindererziehung als ungelernte Verkäuferin heute mehr verdienen würde, wenn sie die Verkäufertätigkeit ununterbrochen weitergeführt hätte.

Aufgrund des Grundsatzes der Eigenverantwortung und dem Interesse des Unterhaltspflichtigen an einer Reduzierung des Unterhalts, kann der Unterhalt nach der Scheidung stufenweise herabgesetzt werden. Dem stehen die nacheheliche Solidarität und das Vertrauen auf Unterhaltszahlungen nicht entgegen.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm 8 UF 103 10 vom 20.04.2011
Normen: BGB §§ 1569, 1572, 1578 b; ZPO § 323
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-28 wid-83 drtm-bns 2024-04-28