Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Kündigung in der Elternzeit bei Betriebsstilllegung

Wird ein Betrieb während der Elternzeit der Arbeitnehmerin endgültig stillgelegt, so kann ihr in der Regel gekündigt werden.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt erklärte die Arbeitnehmerin ihrem Arbeitgeber, dass sie ein Kind erwarten würde und im Anschluss an den Mutterschutz für drei Jahre in Elternzeit gehen würde. Ende 2006 wurde der Betrieb stillgelegt, im Januar 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet. Da die Kündigung während der Elternzeit nur unter engen Voraussetzungen möglich ist, beantragte der Insolvenzverwalter dementsprechend die Entlassung der Frau und erhielt durch den Freistaat Bayern die entsprechende Genehmigung. Als Bedingung für die Entlassung bestand von dessen Seite die Forderung, dass diese erst mit dem Ende der Elternzeit oder der Löschung des Betriebs aus dem Handelsregister ihre Wirksamkeit entfalten sollte. Mit dieser Einschränkung unzufrieden klagte der Verwalter und erhielt die entsprechende Bestätigung seiner Auffassung durch das Bundesverwaltungsgericht.

Nach der entsprechenden Norm im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ist eine Entlassung während der Elternzeit nur ausnahmsweise in besonderen Fällen zulässig. Die dauerhafte Betriebsstillegung sei ein solcher wichtiger Grund, der zur Kündigung berechtigt. Die entscheidende Stelle machte fehlerhaft von dem ihr zustehenden Ermessen Gebrauch, indem sie die Entlassung nur unter Auflagen zuließ.
 
Bundesverwaltungsgericht, Urteil BVerwG 5 C 32 08 vom 30.09.2009
Normen: § 18 I BEEG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-24 wid-83 drtm-bns 2024-04-24