Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Anspruch auf "Schulstarterpaket" besteht auch in Tagesbildungsstätte

Besucht ein behindertes Kind anstelle einer Förderschule eine Tagesbildungsstätte, so steht ihm als zusätzlicher Anspruch ein "Schulstarterpaket" zu.



Seit 2009 erhalten die Kinder von Hartz-IV-Empfängern € 100.- zusätzlich, um so den Kostenaufwand der Einschulung aufzufangen. Diese Summe begehrte in 2009 auch der 1997 geborene und geistig behinderte Kläger, der ab diesem Zeitpunkt eine Tagesbildungsstätte besuchte. Der zuständige Sozialleistungsträger hingegen verweigerte den Anspruch die Gewährung mit der Begründung, dass es sich bei einer Tagesbildungsstätte nicht um eine allgemeinbildende Schule im Sinne des in Niedersachsen gültigen Schulgesetzes handeln würde. Denn anders als an einer Förderschule würde in einer solchen Bildungseinrichtung kein allgemeinbildender Schulabschluss erlangt werden. Dem folgte das Bundessozialgericht nicht.

Entgegen der Auffassung des beklagten Sozialleistungsträgers sei der Begriff der "allgemeinbildenden Schulde" nicht in erster Linie nach den jeweiligen Schulgesetzen der Bundesländer auszulegen. Eine Interpretation des Gesetzes müsste vielmehr anhand des Gesetzeskontexts, dem Sinn und Zweck der Norm und ihrer historischen Entwicklung erfolgen. So wird in der Vorschrift weder ein bestimmter Schulabschluss verlangt, noch findet sich ein Bezugspunkt zu den vom Sozialleistungsträger angeführten Schulgesetzen der einzelnen Bundesländer. Ein "allgemeinbildender Schulabschluss" würde ebenfalls nicht gefordert. Insbesondere unter dem Aspekt der Gleichbehandlung müsste allen Schülern derselbe Anspruch auf eine persönliche Ausstattung mit Schulranzen und Zeichen-, Rechen- und Schreibmaterialien gewährt werde. Ein Abstellen auf den Besuch bestimmter Schulformen könnte vor diesem Hintergrund nicht gefordert werden.

 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 4 AS 162 11 R vom 19.06.2012
Normen: § 24a SGB II
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-25 wid-83 drtm-bns 2024-11-25