Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Besuchskosten eines im Ausland lebenden Kindes steuerlich nicht absetzbar

Die für den Besuch eines im Ausland lebenden Kindes anfallenden Kosten können steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.


Mit seinem Urteil bestätigte der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung der Reisekosten, die einem nicht sorgeberechtigten Elternteil durch Besuche seines mit dem anderen Elternteil im Ausland lebenden Kindes entstehen.

Rund 32.000 DM betrugen die Kosten, die der Vater eines in den USA lebenden Kindes bei der Steuer als außergewöhnliche_Belastung berücksichtigt wissen wollte, mit diesem Anliegen jedoch kein Erfolg vor Gericht hatte.

Dem Gesetz nach handelt es sich bei solchen Kosten um Kosten der allgemeinen Lebensführung. Solche Kosten werden grundsätzlich im Rahmen des Familienleistungsausgleichs berücksichtigt. "Außergewöhnlich" im Sinne des Gesetzes seien die Kosten schon deshalb nicht, weil eine räumliche Trennung von Eltern und Kindern auch bei intakten Ehen nicht unüblich ist. So etwa, wenn das Kind eine ausländische Bildungseinrichtung besucht.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH III R 28 05 vom 27.09.2007
Normen: §§ 32 VI, 33 EStG, Art. 3 I, 6 I GG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-24 wid-83 drtm-bns 2024-11-24