Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Unterhaltsleistungen an mittellose Lebenspartner steuerlich absetzbar

Wer seiner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden mittellosen Partnerin Unterhalt gewährt, kann diesen in voller Höhe steuerlich geltend machen.


Geklagt hatte der jetzige Ehemann und damalige Verlobte einer mittellosen Frau, der mit dieser in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebte. In dieser Zeit gewährte er seiner mittellosen Partnerin Unterhalt, da sie selbst aufgrund seines Verdienstes keinen Anspruch auf Sozialleitungen hatte. Die hierfür angefallenen Kosten in Höhe von knapp 7.000 Euro wollte er steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Das Finanzamt hingegen beabsichtigte nur gute 2.700 Euro steuerlich zu berücksichtigen. Zur Begründung führte es aus, dass nach der Opfergrenze nur 23 % des Nettoeinkommens berücksichtigt werden könnten. Diese Auffassung teilte das Gericht nicht und sprach dem Mann eine steuerliche Geltendmachung in voller Höhe der entstandenen Kosten zu.

Demnach ist die Opfergrenze nicht anzuwenden, wenn Unterhaltszahlungen für in der Hausgemeinschaft lebende, nicht eheliche Partner geleistet werden. Denn in einem solchen Fall, in dem aufgrund der Einkünfte des einen Partners dem anderen keine Sozialleistungen gewährt werden, ist es unumgänglich, dass der verdienende Teil den Großteil der gemeinschaftlichen Kosten für Miete, Nahrung und Kleidung zu tragen hat. Entsprechend ist es gerechtfertigt, die Kosten in voller Höhe zu berücksichtigen.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH III R 23 07 vom 29.05.2008
Normen: § 33a I EStG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-03-28 wid-83 drtm-bns 2024-03-28