Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Leibliche Väter haben kein generelles Recht auf Anerkennung

Ein leiblicher Vater hat keinen bedingungslosen Anspruch auf die rechtliche Anerkennung der Vaterschaft.

Hat der Partner einer Frau die rechtliche Vaterschaft für das Kind der Frau übernommen, stehen die Karten für den leiblichen Vater schlecht, seinerseits die rechtliche Anerkennung seiner Vaterschaft durchzusetzen. Dieser Grundsatz des deutschen Rechts soll das bestehende Familienleben und soziale Umfeld des Kindes schützen. Dass dieses Prinzip mit dem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens des biologischen Vaters vereinbar ist, hat jetzt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden.

Zwei Väter hatten sich an den EGMR gewandt, nachdem das Bundesverfassungsgericht ihre Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hatte. Auch beim EGMR fanden die Väter kein Gehör, obwohl der EGMR in einer früheren Entscheidung bereits einem deutschen Vater ein Umgangsrecht mit seinem leiblichen Kind zugesprochen hatte. In der aktuellen Entscheidung ging es jedoch nicht nur um ein Umgangsrecht, das die Väter haben wollten, sondern um die volle rechtliche Anerkennung der Vaterschaft.

Der EGMR hat sich dabei nicht darauf eingelassen, festzulegen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein leiblicher Vater das Recht auf Anerkennung seiner Vaterschaft hat, sondern er hat sich die Rechtslage in den verschiedenen Mitgliedsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention angeschaut. Zwar hat ein leiblicher Vater in der Mehrheit der Staaten das Recht, die Anerkennung der Vaterschaft durch einen anderen Mann anzufechten, aber es gibt immerhin auch neun Mitgliedsstaaten - darunter Deutschland -, in denen dieses Recht nicht besteht. Daraus hat der EGMR den Schluss gezogen, dass die einzelnen Staaten einen relativ weitreichenden Gestaltungsspielraum dabei haben, wie sie den rechtlichen Status eines Kindes festlegen.

 
[mmk]
 
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