Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Scheinvater kann von der Mutter Auskunft über den leiblichen Vater verlangen

Ein Scheinvater, der zu Unrecht der Mutter Betreuungsunterhalt und dem vermeindlich eigenen Kind Unterhalt geleistet hat, kann gegen die Mutter aus Treu und Glauben einen Auskunftsanspruch auf Bekanntgabe des leiblichen Vaters geltend machen.

Dies gilt insbesondere, wenn die Erfüllung des Auskunftsanspruchs der Mutter ohne Weiteres problemlos möglich ist.

Dem Auskunftsanspruch kann nicht entgegengehalten werden, dass dadurch das Persönlichkeitsrecht des leiblichen Vaters verletzt werde. Insbesondere kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht schrankenlos gewährleistet werden, sondern findet seine Grenzen in den Rechten Dritter und dort wo die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verletz werden.
Der leibliche Vater muss Einschränkungen hinnehmen, wenn grundrechtlich geschützte Interessen Dritter zu wahren sind und ein Eingriff unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgt.

Geschütztes Interesse des Scheinvaters ist hier auch ein Regressanspruch des Scheinvaters gegen den leiblichen Vater.

Dem Regressanspruch eines Scheinvaters steht nicht entgegen, dass nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung noch keine neue Vaterschaft festgestellt worden ist.

Im Regressprozess gegen den mutmaßlichen Vater kann in besonders gelagerten Einzelfällen eine inzidente Feststellung der Vaterschaft erfolgen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 136 09 vom 09.11.2011
Normen: BGB §§ 242, 1600d IV, 1607 III
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-25 wid-83 drtm-bns 2024-04-25