Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Aussetzung des Versorgungsausgleichs bei einer Verletzung des Grundgedankens des Versorgungsausgleichs

Der Versorgungsausgleich kann nach dem Versorgungsausgleichsgesetz aus Billigkeitsgründen ausgeschlossen werden.

Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein Ehepartner während der Ehe fast nicht versicherungspflichtig gearbeitet hat, während der andere Ehepartner neben der Haushaltsführung und Kindererziehung noch berufstätig gewesen ist.
Demnach kann es eine grobe Unbilligkeit i. S. d. Versorgungsausgleichsgesetzes sein, den Versorgungsausgleich uneingeschränkt durchzuführen.

In dem entschiedenen Fall hat der Antragsgegner seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, in Teilen gröblich verletzt.
Er konnte sich nicht darauf berufen, dass eine sog. Hausmann-Ehe geführt worden ist. Vielmehr war das Gericht von einer gemeinsamen Haushaltsführung und Kindererziehung durch die Eheleute überzeugt.
Der Antragsgegner ist während der Ehezeit nicht bzw. nur zeitweilig einer mehr als unerheblichen versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen. Demgegenüber ist die Antragstellerin überobligatorisch berufstätig gewesen. Der Antragsgegner ist auch seiner Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt im Zeitraum der Trennung nicht nachgekommen.
Demnach war auch das Verhalten des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Trennung im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Da sich der Antragsgegner aber immerhin an der Kindererziehung beteiligt hatte, kam kein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs in Betracht.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm 8 UF 5 11 vom 30.05.2011
Normen: BGB § 1565 I; VersAusglG § 27
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-24 wid-83 drtm-bns 2024-11-24