Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Keine Einstellung der Vollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil aufgrund des Bezugs des Gläubigers von Hartz IV

Wird gegen einen Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärtem Urteil betrieben, so kann die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt werden, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

Ein nicht zu ersetzender Nachtei liegt vor, wenn der Vollstreckungsgläubiger voraussichtlich nicht in der Lagen sein wird, den beigetriebenen Geldbetrag zurückzuzahlen, wenn das nur vorläufig vollstreckbare Urteil abgeändert würde.

Ein Fall des unersetzlichen Nachteils kann bei einer 49 Jahre alten, arbeitslosen Empfängerin von Leistungen nach dem SGB II vorliegen. Hierbei sind auch die zukünftigen Erwerbsmöglichkeiten und Erwerbsaussichten des Gläubigers zu berücksichtigen.

Das OLG Hamm sieht jedoch allein aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen noch nicht die Mittellosigkeit als zwingende Folge an. Hierbei ist vielmehr zu einer dauerhaften Arbeitslosigkeit abzugrenzen, welche bei einer bis 2008 ausgeübten Tätigkeit der Gläubigerin von dem OLG Hamm nicht angenommen wird.

Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung kann nur während des erstinstanzlichen Verfahrens gestellt werden. Die Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm 8 UF 40 11 vom 01.03.2011
Normen: FamFG § 120 II; ZPO §§ 707, 719
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-21 wid-83 drtm-bns 2024-11-21