Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Die Ersetzung der Einwilligung zur Einbenennung eines Kindes kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht

Die Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung eines Kindes kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht.

Dies ist der Fall, wenn ein verständig sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde, weil schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten sind bzw. die Einbenennung einen erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde.
Dabei kann eine Namensverschiedenheit zu Halbgeschwistern und dem sorgeberechtigten Elternteil insbesondere ins Gewicht fallen, wenn sich das Kind durch die Namensverschiedenheit ausgegrenzt fühlt. Jedoch reicht das Empfinden der eigenen Namensverschiedenheit als lästig nicht aus.

Weniger gewichtige Maßnahmen sind dabei vorrangig anzuwenden, wie die Voranstellung oder Anfügung des eigenen Namens an den begehrten Namen.

Einen dauerhaften Kontaktabbruch des Kindes zum geschiedenen Elternteil und unregelmäßige bzw. unzureichende Unterhaltszahlungen sieht das OLG Hamm dabei nicht als triftigen Grund an.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm 8 UF 238 10 vom 23.02.2011
Normen: BGB 1618
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-25 wid-83 drtm-bns 2024-04-25