Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Keine Kindeswohlgefährdung bei einjähriger Drogenabstinenz der Mutter

Der Verbleib eines Pflegekindes in seiner Pflegefamilie kann angeordnet werden, wenn und solange das Kindeswohl durch eine Wegnahme gefährdet würde.

Eine Gefährdung des Kindeswohls sah das Gericht in dem entschiedenen Fall nicht an, im welchen eine drogenabhängige Mutter ihr Kind in eine Pflegefamilie gab und anschließend eine zweimonatige Haftstrafe wegen Diebstahls antreten musste. Das Kind verblieb auch nach der Haftentlassung der Mutter in der Pflegefamilie. In der Folgezeit (ein Jahr nach Haftentlassung) konnte bei der Mutter jedoch durch Urinkontrollen kein Drogenkonsum mehr nachgewiesen werden, weshalb die Rückführung des Kindes zu der leiblichen Mutter angeordnent wurde. Hiergegen wehrten sich die Pflegeeltern.

Das Gericht sah in dem Sachverhalt keine Gefährdung des Kindes. Aus dem Umstand, dass die Mutter früher Drogen konsumiert hat, könne demnach nicht gefolgert werden, dass eine schwere und nachhaltige Schädigung der körperlichen oder seelischen Gesundheit des Kindes bei einer Rückkehr zu der leiblichen Mutter zu erwarten ist. Auch kann bei einer einjährigen Drogenabstinenz keine Gefahr des Rückfalls in den Drogenkonsum angenommen werden.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm 8 UF 140 11 vom 08.06.2011
Normen: FamFG § 64 III, BGB §§ 1632 IV, 1666, 1666a
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-18 wid-83 drtm-bns 2024-04-18