Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Keine Befristung des nachehelichen Unterhalts bei Krankheit

Eine Befristung des Unterhalts kommt nur in Betracht, soweit die Unterhaltsberechtigte durch eigene Einkünfte den Lebensbedarf decken kann.


Maßstab hierfür seien bei Gesunden das ohne Eingehen der Ehe erzielte Einkommen, bei (nicht ehebedingten) Kranken und Rentnern dienen eine EU-Rente oder Altersrente als Maßstab. Steht der kranken Antragstellerin kein Anspruch auf eine EU-Rente zu und stelle sich dies als ehebedingter Nachteil dar, so scheide eine Unterhaltsbefristung aus. Bewertungsmaßstab seien neben den ehebedingten Nachteile auch die nacheheliche Solidarität, wobei letzterer durch die Rollenverteilung während der Ehe und die Dauer von Ehe und Kindererziehung geprägt ist. Ferner ist relevant, in wie weit die Antragsstellerin auf den Unterhalt angewiesen ist und wie sich die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners darstellt.

In dem entschiedenen Sachverhalt ging es um eine Frau, welche währen ihrer 18-jährigen Ehe mit dem Antragsgegner die Kinder erzog und ihren Beruf zu diesem Zwecke aufgab. Nach Beendigung der Ehe erkrankte sie an einer Psychose und litt unter einer Alkoholabhängigkeit, woran sich eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit anschloss. Das vorinstanzielle OLG hatte eine Befristung als gerechtfertigt angesehen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 44 09 vom 02.03.2011
Normen: §§ 1572, 1578 b BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-03-29 wid-83 drtm-bns 2024-03-29