Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Erbschaft- und Schenkungsteuer gefährdet Betriebe

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer gefährdet viele mittelständische Betriebe, weil die Steuer aus der Substanz zu bezahlen ist.

Theo Müller, Inhaber von Müller-Milch, wird im November 2003 in die Schweiz ziehen. Begründung: Er möchte sein Unternehmen auf seine Kinder übertragen und kann nicht die anfallende Erbschaftsteuer zahlen. Diese würde in seinem Fall rund 30 % betragen, was einen Betrag von ca. 200 Mio. Euro ergibt. Da er nicht über so viel Barmittel verfügt, müssten Unternehmensteile verkauft werden. Damit wären Arbeitsplätze und das Unternehmen insgesamt gefährdet.

Vor einer ähnlichen Situation stehen viele mittelständische Unternehmer, denn die Gründergeneration hat inzwischen das Rentenalter erreicht. Die Erbschaftsteuer ist aus der Substanz des Unternehmens zu zahlen und gefährdet damit den Fortbestand vieler Unternehmen, was ein Grund wäre, sie abzuschaffen. In der Schweiz erheben verschiedene Kantone keine Erbschaftsteuer, ohne dass dies große Folgen für das Steueraufkommen hätte.

In Deutschland macht die Erbschaftsteuer weit weniger als 1 % am gesamten Steueraufkommen aus, weil die meisten Erben aufgrund hoher Freibeträge keine Erbschaftsteuer zahlen. Die Veranlagungen erfordern einen hohen Verwaltungsaufwand, und in der Bearbeitung der Erbschaftsteuerveranlagungen bestehen große Rückstände bei den Finanzämtern.

 
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