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Verwendet der Erblasser in einem Testament den Begriff "persönliche Habe", fallen darunter nicht ohne Weiteres Wertpapiere, Geld oder das Auto des Erblassers. Für die Richter am Landgericht München I bilden die Gegenstände, welche als "persönliche Habe" in Betracht kommen, vielmehr Gegenstände des persönlichen Gebrauchs. Dies gilt erst recht, wenn der Erblasser innerhalb der letztwilligen Verfügung seinen Nachlass unterschiedlich aufgeteilt hat und etwa das "Mobiliar" mittels einer eigenen Verfügung von der "übrigen persönlichen Habe" abgrenzt. Um Streit zwischen den Erben zu vermeiden, sollte ein Testament also immer so präzise wie möglich abgefasst sein.