Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Berliner Testament bestimmt "unsere Kinder" als Erben

Sind nur die gemeinsamen Kinder Erben? Im vorliegenden Fall verfasste ein Ehepaar eine als "Berliner Testament" überschriebene handschriftliche Verfügung.

In dieser verfügten sie wie folgt: "Erst nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Elternteils soll das Erbe zu gleichen Teilen an unsere Kinder verschenkt werden." Die Eheleute haben drei gemeinsame Kinder. Außerdem hatten die Eheleute jeweils ein Kind aus erster Ehe. Nach dem Tod der Eheleute war deshalb fraglich, ob nur die gemeinsamen oder auch die nicht gemeinsamen Kinder erben sollten.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf kam zu der Überzeugung, dass die im Testament verwendete Bezeichnung "unsere Kinder" im Sinne von "unsere gemeinsamen Kinder" auszulegen sei, da es die Eltern im allgemeinen Sprachgebrauch stets pflegten, zwischen ihren gemeinsamen Kindern und denen aus erster Ehe zu unterscheiden. Außerdem erklärte die Tochter aus erster Ehe, dass das Ehepaar speziell ihre gemeinsamen Kinder durch das Vermögen, dass zudem auch in der Ehe erwirtschaftet wurde, versorgt wissen wollten.
 
OLG Düsseldorf, Urteil OLG Duesseldorf 3 Wx 6 18 vom 28.08.2018
Normen: §§ 2269, 157, 242 BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-23 wid-85 drtm-bns 2024-11-23