Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Auslösung der Pflichtteilsklausel nach dem Tod des Erstversterbenden

Wann greift die Pflichtteilsklausel eines gemeinsamen Ehegattentestaments nach dem Tod eines Ehepartners? Das gemeinsame Ehegattentestament eines Ehepaares, indem sich beide wechselseitig als Alleinerben einsetzen, enthält eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel, wonach Kinder, die nach dem Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil fordern, beim zweiten Erbfall von der Erbfolge ausgeschlossen sind und ebenfalls nur noch den Pflichtteil verlangen können.

Nach dem Tod des Ehemannes erhielt die Ehefrau ihren Erbschein, der sie als Alleinerbin auswies. Die Tochter zweifelte die Wirksamkeit des Testaments jedoch an und beantragte daher die Einziehung des Erbscheins, hatte damit jedoch keinen Erfolg.

Nachdem auch ihre Mutter verstarb, beantragte die Tochter die Erteilung eines Erbscheins, der sie neben ihren Bruder zur hälftigen Erbin ausweisen sollte. Ihr Bruder sah sich jedoch als Alleinerben an und beantragte den Erbschein dementsprechend mit der Begründung, dass seine Schwester durch die Beantragung der Einziehung des Erbscheins ihrer Mutter gegen die Pflichtteilsstrafklausel verstoßen habe.

Das OLG München entschied zum Gunsten der Schwester. Ihr Verhalten sei nicht mit der Geltendmachung ihres Pflichtteils zu vergleichen. Beide Kinder seien daher zu gleichen Teilen Erben geworden.
 
OLG München, Urteil OLG Muenchen 31 Wx 374 17 vom 12.06.2018
Normen: BGB § 2075, § 2094, § 2269
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-03-29 wid-85 drtm-bns 2024-03-29