Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Wer trägt die Kosten für ein privates Wertgutachten?

Die Kosten für ein während des laufenden Pflichtteilsstreits eingeholtes Wertgutachten sind nur im Ausnahmefall erstattungsfähig.

In dieser Angelegenheit hatten die Erben während eines laufenden Pflichtteilsstreits ohne konkrete Aufforderung des Pflichtteilsberechtigten ein Gutachten über den Wert einer Nachlassimmobilie eingeholt. Der Rechtsstreit fand mit einem Urteil des Landgerichts Köln sein Ende, wonach die Erben 70 % und der Pflichtteilsberechtigte 30 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben. Bei der Kostenfestsetzung waren auch die Kosten für das Wertgutachten berücksichtigt worden, wogegen der Pflichtteilsberechtigte sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Köln einlegte.

Die Beschwerde hatte Erfolg. Die Kosten für das Gutachten sind allein von den Erben zu tragen. Sie stellen Nachlassverbindlichkeiten dar und fallen mithin dem Nachlass zur Last. Anders wäre dies nur in Ausnahmefällen zu beurteilen. Zum Beispiel, wenn ein Erbe ein privates Wertgutachten einholt, um ein Gerichtsgutachten zu widerlegen oder zumindest zu erschüttern.
 
OLG Köln, Urteil OLG Koeln 17 W 39 18 vom 16.04.2018
Normen: ZPO § 91 Abs. 1 ; BGB § 2314 Abs. 1 S. 1
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-18 wid-85 drtm-bns 2024-04-18