Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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OLG Düsseldorf zur Bindungswirkung des Berliner Testaments

Das nach dem Tode des Ehegatten verfasste Einzeltestament ist ohne ausdrückliches Recht zur Testamentsänderung unwirksam.

In einem Berliner Testament, in dem sich ein Ehepaar gegenseitig als Erben eingesetzt und ihren gemeinsamen Sohn als Schlusserben bestimmt hatte, war folgende Bestimmung aufgenommen worden: „Der Überlebende von uns ist durch dieses Testament nicht beschwert oder beschränkt und kann in jeder Weise frei verfügen.“ Nach dem Tod ihres Mannes setzte die Witwe in einem neuen Einzeltestament eine andere Person als ihren Sohn als Alleinerben ein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf kam jedoch zu der Entscheidung, dass diese Erbeinsetzung unwirksam sei. Mit dem Tod des Ehegatten sei bezüglich der Schlusserbeneinsetzung des Sohnes Bindungswirkung eingetreten.

Daran ändere auch die Formulierung im gemeinschaftlichem Testaments nichts. Diese habe laut Auffassung des Gerichts lediglich eine Klarstellungsfunktion, um zu verdeutlichen, dass der überlebende Ehepartner die Stellung eines unbeschränkten Erbens habe. Das Recht zur Änderung des Testaments müsse aus diesem klar hervorgehen.
 
OLG Düsseldorf, Urteil OLG Duesseldorf I 3 Wx 202 17 vom 20.04.2018
Normen: § 1922 Abs 1 BGB, § 2270 Abs 1 BGB, § 2271 Abs 2 S 1 Halbs 1 BGB, § 2289 Abs 1 S 2 BGB, § 29 Abs 2 FamFG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-04 wid-85 drtm-bns 2024-12-04