Im vorliegenden Fall hatte das Nachlassgericht ein Sachverständigengutachten eingeholt, um zu klären, ob die an Demenz erkrankte Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig gewesen ist. Das Gutachten ergab, dass die Erblasserin testierunfähig war, was den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge zur Folge hätte.
Die gegen den Beschluss des Nachlassgerichts gerichtete Rechtsbeschwerde der im Testament eingesetzten Alleinerbin hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Frankfurt bezeichnete das Sachverständigengutachten als unsorgfältig und lückenhaft, wodurch es zur Feststellung der Testierfähigkeit unbrauchbar sei. Das Urteil des Nachlassgerichts wurde daher aufgehoben. Der Gutachter war dem Gericht in der Vergangenheit bereits durch seine unsaubere Arbeitsweise aufgefallen.
Normen: BGB §§ 2229 Abs. 4, 2358; FamFG §§ 26, 63, 64, 70; ZPO § 412 Abs.