Im vorliegenden Fall entwarf der klagende Anwalt auf Wunsch zwei aufeinander abgestimmte Testamente, die bei Widerruf jeweils zur Unwirksamkeit des anderen Testaments führen sollten. Der Anwalt berechnete für seine Arbeit eine Geschäftsgebühr in Höhe von 3.000 Euro. Mit dieser Summe waren seine Mandanten jedoch nicht einverstanden. Sie hielten lediglich eine Beratungsgebühr in Höhe von 190 Euro für einschlägig.
Nachdem in den ersten zwei Instanzen zugunsten des Rechtsanwalts entschieden wurde, kam der BGH nun zu der Überzeugung, dass der auftragsgemäße Entwurf zweier abgestimmter Testamente kein Betreiben eines Geschäfts darstelle. Der Anwalt habe nicht an der Gestaltung eines Vertrages mitgewirkt und dürfe daher lediglich eine Beratungsgebühr abrechnen.
Normen: § 611 BGB, Nr. 2300 VV RVG, § 118 BRAGO, VB 2.3. Abs. 3 VVGRVG, § 34 RVG, § 49 b BRAO