Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Miterbin und Testamentsvollstreckerin darf sich selbst die Immobilie ihrer Eltern übertragen

Die Testamentsvollstreckerin wurde im Testament ihrer Eltern dazu ermächtigt, Insichgeschäfte im Sinne des § 181 BGB tätigen zu dürfen.

Im gemeinsamen Testament verfügte das Ehepaar, dass nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten die vier gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen erben sollten. Die Tochter der Erblasser wurde zudem zur Testamentsvollstreckerin ernannt. Damit sie bei der Verteilung des Erbes auch Geschäfte mit sich selbst tätigen kann, befreiten die Eltern sie in ihrem Testament außerdem von den Beschränkungen des § 181 BGB, so dass die Testamentsvollstreckerin auch Insichgeschäfte vollziehen darf. Nach dem Tod ihrer Eltern nahm sie von dieser Möglichkeit auch Gebrauch und veräußerte eine Nachlassimmobilie an sich und einen ihrer Brüder zu einem Preis in Höhe des Verkehrswert des Grundstücks, der zuvor durch ein Sachverständiengutachten ermittelt wurde. Die zwei am Kaufvertrag unbeteiligten Geschwister legten daraufhin dem Grundbuchamt ein Gutachten vor, das dem Grundstück einen um 30.000 Euro höheren Verkehrswert zusprach, weswegen sich das Grundbuchamt weigerte, die Eigentumsänderung eintragen zu lassen.

Die gegen die Entscheidung des Grundbuchamts eingelegte Beschwerde der Testamentsvollstreckerin und ihres Bruders hatte Erfolg. Die Tochter durfte nach Auffassung des OLG Münchens auf das selbst eingeholte Sachverständigengutachten vertrauen.
 
OLG München, Urteil OLG Muenchen 34 Wx 266 17 vom 16.11.2017
Normen: GBO § 19, § 20, § 29 Abs. 1, § 71 Abs. 1, § 73; FamFG § 10 Abs. 2 S. 1; BGB § 181, § 2205 S. 2 u. 3, § 2208, § 2210, § 2222, § 2224 Abs. 1 S. 3, § 2365, § 2368 Abs. 3
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-23 wid-85 drtm-bns 2024-11-23