Im vorliegenden Fall sah die Erblasserin den mit ihren zwei Kindern geschlossenen Erbvertrag als nichtig an, da der Sohn, der als Schlusserbe nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten eingesetzt wurde, seine Mutter nach dem Tod des Vaters in einem Pflegeheim untergebracht hatte. Die Erblasserin trug vor, dass ihr Sohn ihr vor Abschluss des Erbvertrages mündlich zugesagt hätte, sie persönlich zu pflegen und in seinem Haushalt aufzunehmen. Da dieser Vortrag jedoch nicht von Zeugen bestätigt werden konnte und im Erbvertrag zudem keine Pflegeverpflichtung vereinbart wurde, kam das Gericht zu der Überzeugung, dass der Erbvertrag nicht wegen Anfechtung nichtig geworden war.
Normen: § 2281 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2078 Abs. 2 BGB