Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Anspruch auf Vorlage eines Bestandsverzeichnisses

Für eine ordnungsgemäße Rechenschaftslegung reicht nicht die bloße Überlassung von Kontoauszügen nebst Buchungsübersichten zu Konten.

Im vorliegenden Fall erteilte die Erblasserin des Beklagten eine notarielle Generalvollmacht mit folgenden Inhalt: „Die Vollmacht und das ihr zugrundeliegende Rechtsverhältnis (Grundverhältnis) soll mit meinem Ableben nicht erlöschen, ebenfalls nicht durch meine Geschäftsunfähigkeit. Das Grundverhältnis richtet sich nach den Auftragsvorschriften. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist der Bevollmächtigte befreit.“

Drei Jahre vor Eintritt des Erbfalls verkaufte der Beklagte mit seiner Vollmacht das Wohnhaus der Erblasserin zum Preis von 565.000 Euro. Für die Miterbin des Beklagten war nicht ersichtlich, warum sich zum Zeitpunkt des Erbfalls nur noch ca. 85.000 Euro auf dem Konto der Erblasserin befanden. Daher verlangte die Klägerin von ihrem Miterben die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses über den Nachlass zum Tag des Erbfallseintritt, Auskunft über die in Ausübung der Generalvollmacht getätigten Rechtsgeschäfte sowie eine vollständige Zusammenstellung der von dem Beklagten in Ausübung der Vollmacht getätigten Einnahmen und Ausgaben nebst Belegen, Urkunden in Form von Verträgen, Rechnungen, Auftragsbestätigungen und Kontoauszügen, die mit den getätigten Verfügungen im Zusammenhang stehen. Das OLG München kam zu der Überzeugung, dass ihr dies auch zusteht.

Gemäß dem Wortlaut der Vollmacht kommt zwischen Erblasserin und dem Beklagten Auftragsrecht zur Anwendung. Der sich aus § 666 BGB ergebende Auskunftsanspruch der Erblasserin, der gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auch ein Bestandsverzeichnis umfasst, ging nach ihrem Tod auf die Erben über. Ein Bestandsverzeichnis muss die übersichtliche Darstellung von Aktiv- und Passivposten enthalten. Der Beklagte hatte der Klägerin jedoch lediglich die Kontounterlagen und Buchungsübersichten für einen gewissen Zeitraum sowie ein privates Schreiben, wonach der Beklagte aus dem Verkaufserlös des Hauses 500.000,00 Euro erhalten solle, zur Verfügung gestellt. Zudem muss die Beklagte der Klägerin Rechenschaft über den Stand der in Ausübung der Vollmacht getätigten Rechtsgeschäfte in Form einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben ablegen.
 
OLG München, Urteil OLG Muenchen 7 U 1519 17 vom 06.12.2017
Normen: BGB § 362 Abs. 1, § 666, § 1922 Abs. 1, § 2039 S. 1, § 2314
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-18 wid-85 drtm-bns 2024-04-18