Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

Themengebiete

Kontakt
Föhr Emrich Fachanwälte
Karlstraße 3
88045 Friedrichshafen
 
07541-9532-0
 
info@foehremrich.de

Beseitigung von Ungleichbehandlungen ehelicher und nichtehelicher Kinder

Die 1928 geborene Antragstellerin ist das uneheliche und einzige Kind des 1993 verstorbenen Erblassers.

Die Antragstellerin lebte in der ehemaligen DDR, während ihr Vater in der BRD wohnhaft war. Nach dem Fall der Berliner Mauer fand die Antragstellerin ihren Vater wieder, den sie zuletzt mit 14 Jahren gesehen hatte. Sie besuchte ihren Vater im Seniorenheim und war bis zu seinem Tod Ansprechpartner für seine Ärzte. Sie organisierte zudem das Begräbnis ihres Vaters. Als einziges Kind des Erblassers sieht sich die Antragstellerin als seine Alleinerbin und begehrt die Erteilung eines dies ausweisenden Erbscheins.

Der BGH stellte fest, dass die Antragstellerin nach dem Wortlaut von Art. 5 Satz 2 ZwErbGleichG gemäß § 1589 Abs. 2 BGB a.F. in Verbindung mit Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. als nichteheliches Kind als nicht mit dem Erblasser verwandt anzusehen ist, da die Klägerin vor dem 1. Juli 1949 geboren wurde und sich der Erbfall noch vor dem 29. Mai 2009 ereignete. Allerdings würde die Antragstellerin dadurch im Ergebnis nach der neueren Rechtsprechung des EGMR in ihren Rechten aus Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK (Schutz des Eigentums) verletzt. Maßgeblich ist, dass die Antragstellerin und der Erblasser ein Näheverhältnis hatten und dass andere nahe gesetzliche Erben fehlen. Eine Großnichte, ein Neffe und eine Nichte kommen zwar als gesetzliche Erben in Betracht, weisen aber kein tatsächliches Näheverhältnis zum Erblasser auf. Die Sache ist jedoch noch nicht zur Endentscheidung reif, da den Verwandten des Erblassers noch die Gelegenheit gegeben werden muss, sich zur Sache zu äußern.
 
BGH, Urteil BGH IV ZB 6 15 vom 12.07.2017
Normen: BGB § 1589 Abs. 2, § 1924 Abs. 1, NEhelG § 10 Abs. 2 S. 1, FamFG § 74 Abs. 6 S. 2, ZwErbGleichG Art. 5 S. 2
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-03-28 wid-85 drtm-bns 2024-03-28