Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

Themengebiete

Kontakt
Föhr Emrich Fachanwälte
Karlstraße 3
88045 Friedrichshafen
 
07541-9532-0
 
info@foehremrich.de

OLG Hamm zur Wirksamkeit eines Nottestaments

Für die Feststellung einer nahen Todesgefahr kommt es darauf an, ob aufgrund konkreter Umstände damit gerechnet werden muss, dass der Erblasser vor dem Eintreffen des Notars verstirbt.

Im vorliegenden Fall hinterlässt die Erblasserin, die vor ihrem Tod an Krebs im Endstadium litt, einen Sohn. Vor ihrem Tod setzte sie diesen in einem privatschriftlichen Testament als Alleinerben ein. Die Erblasserin verfügte in dem Testament außerdem, dass Herr C2 und ihr Steuerberater ihrem Sohn beratend zur Seite stehen sollen. Wenige Tage vor ihrem Tod entschied sich die Erblasserin dazu, ein Nottestament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen zu errichten. In diesem setzte sie ebenfalls ihren einzigen Sohn als Alleinerben ein. Im Gegensatz zu ihrem vorherigen Testament vermache sie ihren drei Enkeln jedoch hohe Geldsummen, die ihnen bei Vollendung des 25. Lebensjahres ausgezahlt werden sollen. Sie ordnete außerdem die Testamentsvollstreckung an und verfügte, dass ihr Sohn monatliche Zahlungen i.H.v. 2.000,- Euro erhalten solle.

Das OLG Hamm kam zu der Überzeugung, dass das Drei-Zeugen-Testament nicht wirksam ist. Die Erbfolge richtet sich also nach dem privatschriftlichen Testament der Erblasserin. Ein Drei-Zeugen-Testament setzt gem. § 2250 Abs. 2 BGB voraus, dass sich der Erblasser in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich weder die Errichtung eines Testaments vor einem Notar noch vor einem Bürgermeister möglich ist. Das Gericht betonte, dass es für die Annahme einer nahen Todesgefahr darauf ankomme, dass aufgrund konkreter Umstände der Tod des Erblassers vor dem Eintreffen des Notars zu befürchten ist. Dies wäre beispielsweise bei beginnenden kleinen Organausfällen der Fall. Solche konkreten Umstände lagen bei der Erblasserin jedoch nicht vor. Die bösartigen metastasierenden Grunderkrankung, die laut eines behandelnden Arztes innerhalb von ein bis zwei Tagen zum Tode der Erblasserin führen konnte, reicht für die Annahme eines nahen Todesgefahr m Sinne des § 2250 Abs. 2 BGB nicht aus.
 
OLG Hamm, Urteil OLG Hamm 15 W 587 15 vom 10.02.2017
Normen: BGB § 2250 Abs. 2
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-23 wid-85 drtm-bns 2024-11-23