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Wer den Erblasser ohne oder nur gegen eine geringe finanzielle Gegenleistung gepflegt hat, hat Anspruch auf einen Freibetrag von bis zu 20.000 Euro bei der Erbschaftsteuer. Dieser Anspruch setzt aber nach den Erbschafsteuerrichtlinien voraus, dass der Erbe gegenüber dem Erblasser nicht unterhaltspflichtig ist. Eine so globale Einschränkung will das Finanzgericht Niedersachsen aber nicht akzeptieren und hat einer Tochter den Freibetrag zugesprochen, nachdem sie jahrelang ihre Mutter gepflegt hatte. Für das Gericht kommt der Freibetrag nur dann nicht in Frage, wenn tatsächlich eine Unterhaltspflicht besteht. Ist der Erblasser aber wegen substanziellem eigenem Vermögen gar nicht unterhaltsbedürftig, stellt die Pflege keine Erfüllung einer Unterhaltspflicht dar, sondern ein freiwilliges Opfer, für das der Freibetrag zu gewähren ist.