Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

Themengebiete

Kontakt
Föhr Emrich Fachanwälte
Karlstraße 3
88045 Friedrichshafen
 
07541-9532-0
 
info@foehremrich.de

Untermieter darf nicht an Feriengäste vermieten

Die Kündigung eines Wohnungsmietvertrages ist rechtmäßig, wenn der Untermieter der eigentlichen Mieter die Wohnung seinerseits an Feriengäste vermietet.


Zu diesem Ergebnis gelangte das Landgericht Berlin im Fall der ordentlichen Kündigung eines Mietvertrages. Diese war den Mietern, die selbst nie in der Wohnung gelebt hatten, durch die Vermieter zugestellt worden. Die Mieter selbst hatten die Wohnung mit Erlaubnis der Vermieter untervermietet, wobei der Untermieter seinerseits jedoch an Feriengäste weiter vermietete. Die Mieter wollten die Kündigung nicht akzeptieren, da sie von dem Tun ihres Untermieters keine Kenntnis hatten.

Das Gericht folgte jedoch dem Wunsch der Vermieter nach einer Vertragsbeendigung und führte aus, dass die Mieter zwar die Erlaubnis zur Untervermietung hatten, diese Erlaubnis jedoch nicht für eine weitere Vermietung der Wohnung durch den Untermieter galt. Vielmehr handelte es sich bei der gewerbsmäßigen Vermietung an Feriengäste um eine erhebliche Pflichtverletzung.

Unerheblich war bei dieser Pflichtverletzung, dass nicht die Mieter selbst die Wohnung an Feriengäste vermieteten und hiervon auch keine Kenntnis hatten, sondern der Untermieter. Denn entsprechend der gesetzlichen Regelungen zur Untervermietung haben Mieter das Fehlverhalten ihrer Untermieter zu vertreten. Vor diesem Hintergrund war die Kündigung als rechtmäßig zu werten.
 
Landgericht Berlin, Urteil LG B 65 S 318 15 vom 04.11.2015
Normen: § 540 II BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-23 wid-87 drtm-bns 2024-04-23