Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Zur Haftung von Architekten und Statikern bei Steilküstenabbruch

Im Rahmen einer Baugrunduntersuchung müssen Architekten und Statiker die Auftraggeber auf mögliche Gefahren hinweisen und gebotene weitere Bodenuntersuchungen durchführen, wenn sie bei einem Steilküstenabbruch Schadensersatzforderungen entgegen wirken wollen.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt waren Architekten und Statiker mit der Untersuchung des Baugrundes eines an der Rügener Steilküste gelegenen Altbaus betraut. In ihrem Gutachten empfahlen sie einen "Sicherheitskorridor" zur Kante der Steilküste einzurichten. Die beantragte Baugenehmigung zwecks Sanierung des Objekts wurde jedoch unter der Bedingung erteilt, dass weitere Bodenuntersuchungen erfolgen würden. Diese wurden durch die Beklagten nicht durchgeführt, das Objekt wurde saniert. Später kam es zu einem Abbruch der Küste, dass Haus musste in der Folge abgerissen werden. Dem Begehren nach Schadensersatz wurde im Ergebnis stattgegeben.

Zu Lasten der Beklagten stellte das Gericht fest, dass diese das Risiko eines Steilküstenabbruchs und die möglichen Folgen nicht ausreichend mit dem Auftraggeber erörterten. Denn diesem konnte eine genaue Einschätzung der Gefahr trotz der Kenntnis des Risikos nicht im vollen Umfang bewusst sein. Zum anderen wurde die geforderte weitere Bodenuntersuchung nicht durchgeführt, weshalb ein Anspruch auf Schadensersatz grundsätzlich zu befürworten ist.

Nach diesen Feststellungen gilt es jedoch in einem weiteren Verfahren zu klären, ob dem Auftraggeber eine Mitschuld anzulasten ist. Diese könnte vorliegen, wenn er bei einer hinzugedachten ordnungsgemäßen Arbeit der Beklagten an dem Bauvorhaben festgehalten hätte, wobei die Beweislast für ein mögliches Festhalten bei den Beklagten liegt.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VII ZR 4 12 vom 20.06.2013
[bns]
 
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